Kosten/Leistungen
Die Jugendvertretungen (JAV, AV, APR und Specher*innen nach MVG-K) setzen sich für die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb oder in der Dienststelle ein. Nach dem Gesetz und nach Tarifverträgen stehen diesen betrieblichen Interessenvertretungen Qualifizierungen zu, deren Kosten von den Arbeitgebern bzw. der Dienststelle getragen werden müssen (Schulungskosten, Unterkunft, Fahrtkosten usw.). Die (Weiter-) Qualifizierung macht nicht nur Spaß, sie ist auch erforderlich, um effektiv die Interessen von Jugendlichen und Auszubildenden zu vertreten!
- BetrVG
Nach dem BetrVG gibt es die Freistellung für die JAV I-III Grundlagenschulungen nach § 65 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6. Die Kostenübernahme wird in § 40 BetrVG geregelt.
Die AV-Mitglieder (Telekom) bekommen die Freistellung über den § 3 Abs. 1 TV 122 und den o.g. Paragraphen des BetrVGs.
- NPersVG
Die JAV-Mitglieder nach NPersVG können sich für JAV-Grundlagenschulungen nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 40 freistellen lassen. Die Kostenübernahme regelt hier § 37 NPersVG.
- BremPersVG
Die APR-Mitglieder lassen sich für die Grundschulungen nach § 22a i.V.m. § 39 Abs. 5 BremPersVG freistellen. Die Freistellungsgrundlage für JAV-Mitglieder ist §22 i.V.m. § 39 Abs. 5 BremPersVG. Die Kostenübernahme findet sich für beide Gruppen im § 41 Abs. 1 BremPersVG.